ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artikel 1: Definition
Absatz 1: In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden folgende Ausdrücke mit der folgenden Bedeutung verwendet:
- Berater bzw. Lieferant: Der Anwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also die Mitglieder des Verbandes Platform Promotional Products
- Auftraggeber bzw. Kunde: Jene Partei, welche mit dem Lieferanten in einem (vor-)vertraglichen Verhältnis steht.
Absatz 2: Der Begriff „Güter“ bzw. „Waren“ bedeutet in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl diejenigen vom Lieferanten zu liefernden Gegenstände als auch die zu erbringenden Dienste und kreativen Leistungen.
Absatz 3: Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten internationalen Regelungen, auf welche im Zusammenhang mit vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden hingewiesen wird (z.B.: C.O.D, exworks, C.I.F. etc.), verstehen sich im Sinne der von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) publizierten Incoterms 1990.
Artikel 2: Anwendungsbereich
Absatz 1: Sofern keine anderen Bedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für alle Verbindlichkeiten zwischen Lieferant und Kunde anwendbar.
Absatz 2: Der im Absatz 1 festgelegte Anwendungsbereich gilt auch für (später entsprechend zu ergänzenden) Vereinbarungen zwischen Lieferant und Kunde, bei welchen nicht näher (und ausdrücklich) auf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hingewiesen wurde.
Artikel 3: Angebot
Absatz 1: Alle Angebote sind, wie auch immer sie formuliert sind, für den Lieferanten unverbindlich, sofern kein Übergabetermin vereinbart wurde. Die Angebote basieren auf der Lieferung unter normalen Umständen und zu den allgemeinen Bürozeiten.
Absatz 2: Falls ein unverbindliches Angebot akzeptiert wird, hat der Lieferant das Recht innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Annahmebestätigung das Angebot zu widerrufen.
Absatz 3: Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und weitere Angaben für den oder vom Lieferanten können jederzeit und ohne Vorankündigung geändert werden und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.
Artikel 4: Preise
Absatz 1: Die Preisangaben beim jeweiligen Angebot verstehen sich in Euro exklusive Mehrwertssteuer und basieren auf die, zu jenem Zeitpunkt gültigen, kostenbestimmenden Faktoren.
Absatz 2: Der Lieferant hat jederzeit das Recht, Mindestabnahmemengen für bestimmte Artikel festzulegen.
Artikel 5: Auslieferung von bedruckten Produkten
Absatz 1: Falls der Lieferant beauftragt wird, für den Kunden speziell verarbeitete bzw. zusammengesetzte Produkte zu liefern, verpflichtet sich der Kunde, direkt reproduzierbares Material von guter Qualität zur Verfügung zu stellen.
Absatz 2: Der Lieferant ist nur dann zur Zustellung eines Probedruckes an den Kunden verpflichtet, falls dies vor der Auftragserteilung schriftlich vom Kunden verlangt wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant dazu, dem Kunden spätestens fünf Wochen nach Erhalt der Auftragserteilung und nach Erhalt der zu reproduzierenden Materialien einen Probedruck vorzulegen, welcher als genehmigt gilt, sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich auf die Vorlage des Probedrucks reagiert.
Absatz 3: Sämtliche Kosten für das Druckerzeugnis und den damit zusammenhängenden Aufwand werden separat in Rechnung gestellt und sind nicht in den vereinbarten Preisen inbegriffen, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.
Artikel 6: Beratungstätigkeit und Produktentwicklung
Absatz 1: Der Berater verpflichtet sich dazu, die Bedürfnisse des Kunden optimal zu berücksichtigen und ihn auf Verlangen zu beraten.
Absatz 2: Der Berater verpflichtet sich dazu, sämtliche durch den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln, auch nach Ablauf der Geschäftsbeziehung. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits zur Geheimhaltung aller Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beraters, seinen Produkten oder Diensten, bekannt wurden.
Absatz 3: Im Falle von Produktentwicklung, Beratung bezüglich der Anpassung von Promotion-Produkten, Beratung bezüglich kreativer Konzepte, Offerten für ausführliche Projekte mit oder ohne bedruckte Produkte, nationaler oder internationaler Marktforschung nach spezifischen Produkten oder Produktsuche von nicht konkret beschriebenen Produkten verpflichtet sich der Kunde in all jenen Fällen, welche keine Lieferung von konkreten Gütern vorsehen, zur Zahlung eines fixen oder eines durch die Parteien vorgängig festgelegten Stundentarifs.
Artikel 7: Lieferung und Liefertermin
Absatz 1: Die Angabe von Lieferterminen ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht als Angabe von Fixterminen zu verstehen. Bei nicht termingerechter Lieferung ist der Lieferant schriftlich in Verzug zu setzen.
Absatz 2: Die Lieferfrist beginnt mit dem zeitlich letzten der nachfolgenden Zeitpunkte:
- Am Tag, an welchem die Vereinbarung zustande kommt.
- Am Tag, an welchem der Lieferant die für die Erfüllung der Vereinbarung notwendigen Bescheide, Angaben, Bewilligungen und dergleichen erhalten hat.
- Am Tag, an welchem der Lieferant die allfällige vereinbarte Vorauszahlungsleistung durch den Kunden erhalten hat.
Absatz 3: Sollte die Lieferung ganz oder teilweise durch höhere Gewalt verunmöglicht werden, so ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung auszusetzen bzw. sich von der vereinbarten Leistungspflicht, sofern sie noch nicht ausgeführt wurde, ganz oder teilweise zu entbinden und die Bezahlung der ausgeführten Leistungen zu fordern. In allen Fällen hat der Kunde keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
Absatz 4: Unter dem Begriff der höheren Gewalt werden in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen alle, vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstände verstanden, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorhersehbar waren, welche die Erfüllung vorübergehend oder ganz verunmöglichen sowie, falls dies in der obigen Definition nicht enthalten ist, Fälle von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Arbeiteraussperrung, Transportschwierigkeiten, Brandfälle und / oder erhebliche Störungen im Betrieb des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten.
Absatz 5: Im Fall von speziell für den Kunden hergestellten bzw. zusammengestellten Produkten behält sich der Lieferant vor, im Maximum 10% mehr oder weniger der vereinbarten Menge zu liefern und zu fakturieren.
Absatz 6: Die Zustellung von Teilsendungen ist dem Lieferanten, nach vorgängiger Vereinbarung, erlaubt, wobei für jede Teilsendung eine entsprechende Zahlung fällig wird.
Absatz 7: Sofern nicht anders vereinbart basieren die durch den Lieferanten angegebenen Preise, ungeachtet der allfällig vorgängigen Angabe von Richtpreisen, auf die Lieferung ab Fabrik, Lager oder sonstigem Lagerort, exklusive der Warenumsatzsteuer, Importtaxen oder sonstigen Steuern, Gebühren oder Verbindlichkeiten sowie exklusive Beladungs-, Entladungs-, Transport- und Versicherungskosten.
Absatz 8: Sofern nicht anders vereinbart findet die Lieferung der Güter ab Lager statt, wobei die Güter als durch den Lieferanten geliefert und vom Kunden angenommen zu betrachten sind, wenn sie dem Kunden ausgehändigt und / oder die Güter auf das vorgesehene Transportmittel verladen wurden.
Absatz 9: Sofern nicht anders vereinbart liegt bei der Ausführung des Transportes die Kosten- und Gefahrtragung beim Kunden, auch wenn der Transporteur ausdrücklich bestimmt hat, dass in allen Transportdokumenten erwähnt wird, dass die Kosten- und Gefahrtragung für Schäden, welche im Zusammenhang mit dem Transport entstehen, beim Versender liegen.
Absatz 10: Falls der Lieferant dem Kunden Muster zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der Kunde, diese Muster innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schadenfrei und in der Originalverpackung dem Lieferanten franko zu retournieren.
Absatz 11: Falls der Lieferant dem Kunden ein Modell, Muster oder eine Vorlage zeigt oder bereitstellt, so geschieht dies im Sinne einer allgemeinen Andeutung. Die Beschaffenheit der zu liefernden Waren und Produkten kann vom Modell, Muster oder der Vorlage abweichen. Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten für diesen Fall entsprechend.
Artikel 8 Beanstandungen.
Absatz 1: Beanstandungen betreffend äusserlich wahrnehmbarer Mängel haben innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich zu erfolgen andernfalls der Lieferant nach Ablauf dieser Frist zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet ist.
Absatz 2: Beanstandungen betreffend äusserlich nicht wahrnehmbarer Mängel haben innerhalb von acht Tagen nach deren Feststellung schriftlich zu erfolgen, spätestens jedoch bis drei Monate nach Lieferung der Waren. Der zweite Termin (drei Monate nach Lieferung) gilt als Verfalldatum.
Absatz 3: Beanstandungen betreffend der vom Lieferanten gestellten Rechnungen bzw. der Höhe der Rechnungsbeträge haben innerhalb von acht Tagen nach Fakturdatum schriftlich zu erfolgen. Dieser Termin gilt als Verfalldatum.
Absatz 4: Bezüglich der - durch den Lieferanten gelieferten, jedoch von Dritten bezogenen und erhaltenen - Dienste, Waren und/oder Roh- und Einsatzmaterialien gelten die oben stehenden Bestimmungen nur insofern und in dem Mass, als dass der Dritt-Lieferant für seine Dienste, Waren und/oder Roh- und Einsatzmaterialien dem Lieferanten eine entsprechende Gewährleistung versprochen hat.
Absatz 5: Vom Lieferanten als unbrauchbar bzw. untauglich anerkannte Güter werden entweder ersetzt oder es wird deren Kaufpreis gutgeschrieben, unter Ausschluss irgendwelcher weitergehender Schadensersatzpflicht.
Absatz 6: Die Rücksendung darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lieferanten vorgenommen werden, erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden und impliziert in keinem Fall die Anerkennung einer Haftung des Lieferanten.
Artikel 9 Eigentumsvorbehalt
Absatz 1: Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen, an den Kunden gelieferten, Waren bis zur Leistung des vollen Kaufpreises für alle diese Güter vor.
Absatz 2: Falls der Lieferant im Rahmen der, mit dem Kunden gemachten Vereinbarung für diesen vergütungspflichtige Leistungen erbringt, so gilt der Eigentumsvorbehalt ebenfalls, und zwar bis zur vollständigen Erfüllung jener Forderungen.
Absatz 3: Der Eigentumsvorbehalt besteht auch im Falle von Forderungen an den Kunden, welche der Lieferant aufgrund einer Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der Pflichten des Kunden gegenüber dem Lieferanten geltend machen kann.
Absatz 4: Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Kunden übergegangen ist, dürfen diese weder verpfändet noch darf Dritten, ausserhalb der normalen Ausübung der Geschäftstätigkeit, irgendwelche Rechte daran eingeräumt werden. Der Kunde verpflichtet sich dabei, bei einem Verkauf auf Kredit von seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt in Bezug auf das bestimmte Produkt zu bedingen.
Absatz 5: Der Kunde verpflichtet sich dazu, Forderungen gegenüber seinen Abnehmern nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden und verpflichtet sich ferner dazu, sobald der Lieferant ihn dazu auffordert, diese Forderungen im Sinne von Art. 715-716 ZGB an ihn zur Absicherung seiner, aus welchen Gründen auch immer entstandenen, Forderungen gegenüber dem Kunden zu verpfänden.
Absatz 6: Sollten gute Gründe für die Befürchtung bestehen, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht wird erfüllen können, ist der Lieferant berechtigt, die, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert gutgeschrieben, welcher in keinem Fall höher ist als die ursprüngliche Kaufsumme abzüglich der angefallenen Kosten für die Rücknahme.
Artikel 10 Zahlung
Absatz 1: Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart und ungeachtet der im nachfolgenden Absatz festgelegten Bestimmungen haben die Zahlungen an den Lieferanten netto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt gilt als Stichdatum.
Absatz 2: Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart dienen die vom Kunden ausgeführten Zahlungen an erster Stelle der Begleichung der entstandenen Kosten, anschliessend der Begleichung der aufgelaufenen Zinsen und schliesslich der Begleichung der Hauptsumme unbezahlter Rechnungen.
Absatz 3: Forderungsausgleich oder andere Arten der Verrechnung sind ohne ausdrückliche Vereinbarung in keinem Fall zugelassen.
Absatz 4: Der Lieferant ist jederzeit befugt, vor der Lieferung oder vor der Fortsetzung einer bereits begonnenen Lieferung, eine angemessene Anzahlung oder Sicherheit vom Kunden zu fordern, wobei der Lieferant berechtigt bleibt, weitere Lieferungen zurückzustellen, falls der Kunde diesen Forderungen nicht nachkommt, auch wenn ein fixer Liefertermin vereinbart wurde. In allen Fällen bleibt der Lieferant berechtigt, Schadenersatz aus der zuspäten bzw. der Nicht-Lieferung gemäss der Vereinbarung zu fordern.
Absatz 5: Falls der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist seinen Zahlungen nachkommt, befindet er sich von Rechts wegen im Verzug und hat der Lieferant ohne Inverzugsetzung das Recht, ab dem Verfalldatum der unbezahlten Rechnung oder Rechnungen, einen Verzugszins von 2% über dem gesetzlichen Zinssatz in Rechnung zu stellen, und zwar mit einem minimalen Zinssatz von 12% p.a. für den gesamten Rechnungsbetrag.
Absatz 6: Alle, für den Lieferanten anfallenden, aussergerichtlichen Inkasso-Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, und zwar im nachfolgend aufgeführten Verhältnis zum ausstehenden Betrag, wobei diese Kosten im Minimum mit CHF 100.-- veranschlagt werden. Die aussergerichtlichen Inkasso-Kosten werden für den gesamten Rechnungsbetrag wie folgt berechnet:
- für einen Betrag bis CHF 4800.- 15%
- darüber bis zum Betrag von CHF 9600.- 10%
- darüber bis zum Betrag von CHF 24000.- 8%
- darüber bis zum Betrag von CHF 96000.- 5%
- darüber 3%
Absatz 7: Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind alle offenen Forderungen vom Lieferanten an den Kunden sofort fällig.
Artikel 11 Haftung
Absatz 1: Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit vom oder vorsätzlichem Handeln durch den Kunden oder leitenden Angestellten des Lieferanten ist der Lieferant nicht haftbar für Kosten, Schäden oder andere materiellen Interessen, welche als Folge von fahrlässigem Handeln durch die genannten Personen oder anderen Angestellten des Lieferanten bzw. durch Personen, welche vom Lieferanten für die Erfüllung der Vereinbarung angewiesen wurden, entstanden sind.
Absatz 2: Jegliche Haftung für Zufalls- oder Folgeschäden oder andere indirekten Schäden wird vom Lieferanten abgelehnt.
Artikel 12 Entwürfe, Muster, Modelle etc.
Absatz 1: Alle Zeichnungen, Skizzen, Schemen, Muster, Modelle, Werkzeuge etc., welche durch den Lieferanten beigebracht, erstellt oder hergestellt werden, bleiben, auch wenn sie dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, geistiges und/oder dingliches Eigentum des Lieferanten und dürfen folglich, vorbehaltlich vorgängiger Genehmigung durch den Lieferanten, keinen anderen Zwecken dienen als den zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbarten.
Absatz 2: Der Kunde bewahrt den Lieferanten vor Ansprüchen Dritter bezüglich der im vorangehenden Absatz genannten, vom Kunden stammenden, Waren in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums.
Artikel 13 Rechtsstreitigkeiten, anwendbares Recht
Absatz 1: Auf alle Vereinbarung, für welche diese Bestimmungen ganz oder teilweise gültig sind, ist das Schweizer Recht anzuwenden.
Absatz 2: Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Berater bzw. Lieferanten und dem Auftraggeber bzw. Kunden sind dem, durch den Verband Platform Promotional Products bestimmten Schiedsgericht zum rechtsverbindlichen Vergleich vorzulegen. Diese Schiedsgerichts- bzw. Vergleichsregelung ist Teil der Vereinbarung.
Absatz 3: Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, verfallen alle Forderungen, zu welchen diese Allgemeinen Bestimmungen den Kunden berechtigen, nach Ablauf von einem Jahr nach dem Lieferdatum.